Warum wurden die DGG gegründet?
Die Gesellschaft wurde als Verein zur Beförderung des Gartenbaues in den Preußischen Staaten durch Kabinettsorder vom 04. Juli 1822 gegründet; laut Kabinettsorder vom 17. August 1857 umbenannt in Verein zur Beförderung des Gartenbaues in den Königlich Preußischen Staaten und durch Kabinettsorder vom 17. Juni 1910 umbenannt in Deutsche Gartenbau-Gesellschaft.
Geschichte
Die Deutsche Gartenbau-Gesellschaft wurde 1822 in Berlin als „Verein zur Beförderung des Gartenbaues im Preußischen Staate“ gegründet.
Erster Gartenbauverein Deutschlands
Ziel war die Verbesserung und Verbreitung des Gartenbaus und der Gartenkultur für Gärtner und Bürgertum durch Fachinformationen und -beratung, Publikationen, Vorträge und Ausstellungen. Neben einer Reihe hochrangiger Kunst-, Hof- und Handelsgärtner sowie Persönlichkeiten aller gesellschaftlichen Schichten verliehen namhafte Wissenschaftler dem Verein und seiner Tätigkeit wesentliche Impulse – so zum Beispiel Alexander und Wilhelm von Humboldt, Turnvater Jahn, Landwirtschafts-Experte Albrecht Daniel Thaer, der Dichter Ernst Moritz Arndt, die Industriellen Werner von Siemens und August Borsig sowie – allen voran – Peter Joseph Lenné als aktives Vorstandsmitglied.
Begründer des Gärtnertums in Deutschland
1823 stellte Lenné dem Verein seine Pläne für eine Fachschule zur Ausbildung von Gärtnern vor, denn in der fachlichen Anleitung sah er die Chance, das Interesse für das Nützliche mit dem Sinn für das Schöne zweckmäßig zu verbinden. Noch im selben Jahr kam es zur Gründung der Gärtner-Lehranstalt in Neu- Schöneberg der späteren Fachhochschule in Berlin-Dahlem.
Pionier der Gartenschauen
Die volle Entfaltung seiner Kapazität erreichte der Verein durch regelmäßige Pflanzen-Ausstellungen auf hohem Informationsniveau, darunter die Große Allgemeine Gartenbau-Ausstellung 1890 und die Internationale Gartenbau-Ausstellung 1909 in Berlin.
Deutsche Gartenbau-Gesellschaft
1910 erhielt der Verein den Namen „Deutsche Gartenbau-Gesellschaft“. Die Kriegsjahre lähmten die Aktivitäten fast vollends. Erst mit der Wiederbegründung 1955 unter der Präsidentschaft von Graf Lennart Bernadotte begann eine neue Ära. Seit 1990 nennt sich der Verein „Deutsche Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V.“.
Graf Lennart stellte die DGG unter das Motto „Gärtnern um des Menschen willen“, verkündete 1961 die „Grüne Charta von der Mainau“ und initiierte im gleichen Jahr den Bundeswettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“. 1982 wurde seine Ehefrau, Gräfin Sonja Bernadotte, zur Präsidentin gewählt und blieb es 26 Jahre lang bis kurz vor ihrem Tod im Herbst 2008. Unter dem von ihr erweiterten Leitgedanken „Gärtnern um des Menschen und um der Natur willen“ förderte Gräfin Sonja die Gartenkultur durch zukunftsweisende Projekte wie die „Wege zur Naturerziehung“, Wettbewerbe und Auszeichnungen für herausragende Leistungen.
Neue Ära in Berlin
Karl Zwermann, zuvor 15 Jahre Präsident des Zentralverbandes Gartenbau e.V. (ZVG), wurde im Oktober 2008 zum Nachfolger von Gräfin Sonja gewählt. Mit seiner Präsidentschaft beginnt eine neue Ära der DGG, die mit Beginn des Jahres 2009 zurückkehrte zu ihren Ursprüngen: nach Berlin. Für die Gartenkultur und den Freizeitgartenbau will die DGG hier ihren Einfluss auf die Politik geltend machen.
Heute sieht sich die Deutsche Gartenbau-Gesellschaft, älteste deutsche gärtnerische Vereinigung, als Dachverband der grünen Vereine, Vereinigungen, Verbände und Interessengemeinschaften in Deutschland und will durch Zusammenarbeit möglichst vieler Gleichgesinnter die Bedeutung des „Gärtnerns um des Menschen und der Natur willen“ gegenüber Gesellschaft und Politik stärken.
Seit dem 14.10.2016 ist Prof. Dr. Klaus Neumann neuer Präsident der DGG 1822. Ihm zur Seite stehen Vizepräsidentin Heike Boomgaarden, Vizepräsident Werner Ollig und Schatzmeisterin Gabriele Thöne.
Deutsche Gartenbaubibliothek
Die Deutsche Gartenbaubibliothek (früher: Bücherei des Deutschen Gartenbaues) ist die größte Spezialbibliothek für Gartenliteratur in Deutschland. Die international bedeutende Sammlung hat ihren Standort in der Universitätsbibliothek (UB) der Technischen Universität Berlin (nahe Bahnhof Zoo). Sie wird seit 1965 in Kooperation der UB mit dem Verein „Deutsche Gartenbaubibliothek e.V.“ (1936 als Verein „Bücherei des Deutschen Gartenbaues“ gegründet), betreut und erweitert.
Für Gartenexperten und Freizeitgärtner hält die Bibliothek neueste Erkenntnisse und vergessenes Wissen aus allen gartenbaulichen Sparten und der Gartenkunst bereit. Hervorzuheben sind insbesondere die einzigartige obstsortenkundliche Literatur und der geschlossene historische Zeitschriftenbestand. Von den mehr als 50.000 Bänden sind etwa 3.500 Monographien und 4.000 Zeitschriftenbände vor 1900 erschienen. Das älteste Gartenbuch stammt von 1529, die älteste Zeitschrift von 1783. Viele Titel sind in Deutschland nur hier nachgewiesen. Die Gartenbaubibliothek unterhält zudem eine Reihe von historisch wertvollen Sondersammlungen (Ausstellungskataloge, Gärtnerbiographien, Handschriften, Nachlasse, Pflanzensortenlisten u.a.m.).
Alle Buch- und Zeitschriftentitel sind im „Wissensportal Primo“, dem Online-Katalog der Universitätsbibliothek, erfasst.
Neben dem Erhalt und der Erweiterung liegt der Schwerpunkt der Bibliothek auf der Erschließung der Bestände. Einzigartige Recherchemöglichkeiten stellen unter anderem zwei Dokumentationskarteien mit insgesamt ca. 400.000 Literaturhinweisen dar: D.i. zum einen die „Zander-Kartei“ mit Quellennachweisen aus 30 Gartenbauzeitschriften von 1783-1920 und zum anderen der „Altspeicher Obstbau“ für den Zeitraum vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1980. Darüber hinaus wurden und werden umfassende Bestände digitalisiert, sogenannte „Findmittel“ erarbeitet und ins Netz gestellt; nicht zuletzt betreut der Bibliotheksverein eine einmalige Sammlung von Links zur Digitalisierten historischen Gartenliteratur…
www.ub.tu-berlin.de/deutsche-gartenbaubibliothek
Beitragsordnung der Deutschen Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V.
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 der geltenden Satzung hat die Mitgliederversammlung der Deutschen Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V. (nachfolgend DGG) in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2017 nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
I. Grundsatz Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung der DGG geändert werden.
II. Beschlüsse 1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und der Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest. 2. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden zum 1. März des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
III. Beiträge Beitragsklasse: Mitgliedsform: Beitragshöhe:
1 Einzelmitgliedschaft EURO 70,00* 2 Familien EURO 100,00*
3 Unterstützer / Förderer EURO 250,00* 4 Kommunen EURO 200,00*
5 Verband /Verein EURO 250,00*
6 Unternehmen mind. EURO 300,00* 7 Studenten EURO 25,00* 8 Ermäßigte** EURO 25,00 (* ein freiwillig höherer Beitrag ist willkommen) (**Erwerbsminderungsrentner, ALG I und II)
1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. 2. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.
3. Bei Vereinseintritt ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
4. Zu Beginn eines jeden Jahres erhält jedes Mitglied eine schriftliche Rechnung, unabhängig davon, ob eine Einzugsermächtigung besteht oder der Mitgliedsbeitrag durch Überweisung oder Dauerauftrag beglichen wird.
5. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Mitgliedsbeitrag im Laufe des ersten Quartals eines jeden Jahres vom Konto abgebucht. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
6. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge im Laufe des ersten Quartals eines jeden Jahres.
7. Eine Zuwendungsbestätigung wird den Mitgliedern ab einem Beitrag über EURO 200,00 im Laufe des Jahres zugestellt.
8. Spenden bis zu EURO 200,00 können ohne amtliche Zuwendungsbestätigung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung und der „Bestätigung für das Finanzamt über Zuwendungen an die Deutsche Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V.“ (zu erhalten über die Geschäftsstelle) beim Finanzamt eingereicht werden. IV. Vereinskontakt und Bankverbindung 1. Überweisungen bitte nur auf dieses Konto tätigen. Kontakt: Bankverbindung: Deutsche Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V. Volksbank Konstanz eG Claire-Waldoff-Straße 7, D-10117 Berlin Konto 214 299 003 Telefon: 030 / 28 09 34 25, Telefax: 030 / 28 09 34 26 BLZ 692 910 00 E-Mail: info@dgg1822.de, Internet: www.dgg1822.de BIC: GENODE61RAD IBAN: DE62 6929 1000 0214 2990 03 V. Vereinsaustritt 1. Der Austritt aus der DGG ist nur zum Jahresende möglich und setzt eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Kündigung bis zum 30. Juni des Jahres voraus. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Kalenderjahr. Bestätigung für das Finanzamt über Zuwendung an die Deutsche GartenbauGesellschaft 1822 e.V. (gilt bis 200,– EUR, jedoch nur in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug) „Wir sind wegen der Förderung des Naturschutzes und der Landespflege nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheides bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I Berlin, Stnr 27/663/60797, vom 06.05.2016 für die Jahre 2012,2013,2014 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KSt von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des StG von der Gewerbesteuer befreit.“ Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Naturschutzes und der Landespflege verwendet wird. Mit herzlichem Dank für Ihre Spende! Deutsche Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V.
Satzung der Deutschen-Gartenbau Gesellschaft
Der Verein führt den Namen Deutsche Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V. (kurz: Deutsche Gartenbau-Gesellschaft, nachfolgend: DGG) und hat seinen Sitz in Berlin 1. Die DGG ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der Register-Nummer 95VR119 am 26. Juni 1996 eingetragen. 2. Die DGG ist der Dachverband von Organisationen der Gartenkultur und Landespflege in Deutschland, der sich für den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der natürlichen Umwelt und Naturressourcen sowie für den Gartenkultur einsetzt. 3. Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Wegen besserer Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum sowohl für weibliche als auch für männliche Mitglieder verwendet. Alle verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten ausdrücklich sowohl in weiblicher, als auch in männlicher Form. § 2 Zweck und Aufgaben 1. Die DGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ´Steuerliche Zwecke´ der Abgabenordnung. Die DGG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die DGG ist überparteilich und parteipolitisch unabhängig, religiös und weltanschaulich neutral. 3. Die DGG hat das Ziel, die Gartenkultur in Städten und Dörfern zu erhalten, zu entwickeln und zu pflegen. Sie hat weiter das Ziel, den Erhalt der Kulturlandschaft zu bewahren und zu fördern. 4. Ein besonderes Anliegen der DGG ist es, die Hinwendung des Menschen zur Natur wirksam und sichtbar zu begleiten. Sie entspricht damit den Zielsetzungen und Forderung der ´Grünen Charta von der Mainau´ vom 20. April 1961. 5. Vorrangige Aufgaben der DGG sind: · die Mitwirkung beim Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Raum · die Förderung der Erhaltung und Pflege von Naturschätzen und Anlagen der Gartenkultur in Deutschland sowie in weiteren europäischen Ländern · das Heranführen jüngerer Generationen an das Naturerlebnis und die Vermittlung von Wissen über Flora und Fauna · die gemeinschaftliche Wahrnehmung und gemeinschaftliche Vertretung der Interessen der Mitglieder die enge Zusammenarbeit der in der DGG vereinigten Mitglieder bei der Realisierung von Projekten 6. Die Ziele der DGG werden insbesondere wahrgenommen durch · die Durchführung von Tagungen, Besichtigungen, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen, sowie die Unterstützung gesundheitsfördernder Maßnahmen i.S.d. Satzung · die Durchführung und Förderung von Wettbewerben für Landschaft, Stadt und Dorf sowie Garten und Haus, · der Förderung vorbildlicher Leistungen in der Gartenkultur in Form von Auszeichnungen, · die Mitwirkung an Messen und Ausstellungen, soweit sie den Zielsetzungen der DGG entsprechen, · die Anregung zu Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Natur- und Umweltschutzes, · die Herausgabe von Veröffentlichungen. § 3 Mitgliedschaften 1. Mitglied der DGG können werden: · Natürliche Personen · Juristische Personen · Sonstige Personenvereinigungen, soweit sie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des Handelsrechts sind und sich zu den Zielsetzungen der DGG bekennen. 2. Die weiteren Details regelt eine Mitgliedschaftsordnung (welche auch Regeln über den Ausschluss aus der DGG, das Ruhen der Mitgliedschaft in der DGG und die Streichung von der Mitgliederliste der DGG enthalten kann), welche das Präsidium auf Vorschlag des Geschäftsführenden Präsidiums erlässt und die den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben werden muss. § 4 Finanzielle Mittel 1. Die DGG finanziert ihre Tätigkeit aus a. Beiträgen der Mitglieder, b. Umlagen, c. Zuwendungen, Sammlungen, Spenden, d. sonstigen Einnahmen. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. 3. Umlagen können zur Deckung von außergewöhnlichem Aufwand beschlossen werden, der zusätzlich zur normalen Geschäftsführung entstehen kann. Die Höhe der Umlage darf den Betrag eines jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. 4. Über die Höhe der zu leistenden Mitgliedsbeiträge sowie über Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Beiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen sind jährlich, jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres, im Voraus für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu erlassen ist. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der DGG besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der DGG. 8. Die DGG haftet nur mit ihrem Vermögen. 9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Organe der DGG 1. Die Angelegenheiten der DGG werden von ihren Organen durch Beschlussfassung ihrer Mitglieder geregelt. 2. Die Organe der DGG sind: die Mitgliederversammlung das Präsidium das Geschäftsführende Präsidium 3. Von allen Organen werden Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 4. Stimmenthaltungen werden nicht angerechnet. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Beschlüsse sind für alle bindend. Beschlüsse, die der Satzung oder geltendem Recht widersprechen, sind ungültig. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DGG. Sie wird vom Geschäftsführenden Präsidium vorbereitet und einberufen. 2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im letzten Quartal des Jahres, statt. Bei sich ergebender Notwendigkeit und schriftlicher Forderung mit Begründung durch mindestens 20 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 3. Anträge, welche in die Rechte der Mitglieder eingreifen (Beitragserhöhungen, Beitragsordnung, Umlagen, sonstige Verpflichtungen) dürfen nur behandelt werden, wenn deren Aufnahme in die Tagesordnung mit der Bekanntmachung der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist. 4. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in schriftlicher Form vom Geschäftsführenden Präsidium mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in schriftlicher Form vom Geschäftsführenden Präsidium mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen. 7. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Es kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Kein Vertreter kann mehr als insgesamt drei Stimmrechte ausüben. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden durch deren jeweiligen Bevollmächtigten vertreten. 8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten geleitet. 9. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: das Fassen von Beschlüssen die Bestätigung des Geschäftsberichtes des Präsidiums die Bestätigung des Jahresabschlusses, der Finanzberichte und Haushaltspläne und Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums. die Entgegennahme des Berichtes der Revisoren die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen (mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder) die Wahl des Geschäftsführenden Präsidiums und des Präsidiums die Wahl der Revisoren 10. Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung (welche keine Ergänzung der Tagesordnung notwendig machen) sind schriftlich zwei Wochen zuvor dem Geschäftsführenden Präsidium vorzulegen. 11. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit Begründung jeweils spätestens bis zum 01. Juli eines jeden Jahres für die in der Regel im letzten Quartal des gleichen Jahres stattfindende Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Präsidium einzureichen. 12. Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Protokolle werden den Mitgliedsverbänden und den Einzelmitgliedern postalisch oder digital innerhalb von sechs Wochen zugestellt. Einwendungen zum Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung gegenüber dem Geschäftsführenden Präsidium mündlich oder schriftlich geltend zu machen. 13. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 14. Vom Präsidium erlassene Vereinsordnungen sind jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Präsidiums alle notwendigen Vereinsordnungen erlassen, welche für den laufenden Betrieb notwendig sind und nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. § 7 Wahlen 1. Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, des Präsidiums und der Revisoren erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Mitgliederversammlung wählt zur Durchführung der Wahlen eine Wahlkommission aus ihrer Mitte. 3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums sind einzeln zu wählen. Sind zwei Vizepräsidenten zu wählen, so geschieht dies in einem Wahlgang, in welchem jedes Mitglied zwei Stimmen hat. Gewählt sind in diesem Fall die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, wobei im ersten Wahlgang jeder der gewählten Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangen muss. Im zweiten Wahlgang ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. 4. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums und die Revisoren können im Block gewählt werden. 5. Die Durchführung von Wahlen erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung durch erheben einer Stimmkarte. Fordern 20 % der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Wahl, so ist diese entsprechend durchzuführen. 6. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums, sind Ersatzwahlen anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Nachwahl gilt bis zum Ende der laufenden Wahlperiode. 7. Nach Ablauf der Wahl bleibt das Präsidium auch nach Entlastung durch die Mitgliederversammlung bis zum Abschluss der Wahl für ein neues Präsidium im Amt. 8. Das Ergebnis der Wahlen ist in einem Wahlprotokoll festzuhalten, das von der Wahlkommission zu unterschreiben ist. § 8 Geschäftsführendes Präsidium 1. Das Geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind; darunter der Präsident oder der/die Vizepräsident(en). 2. Das Geschäftsführende Präsidium ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Präsidiumsämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Geschäftsführenden Präsidium ausscheiden. 3. Das Geschäftsführende Präsidium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der DGG verantwortlich. Es setzt sich zusammen aus: dem Präsidenten bis zu zwei Vizepräsidenten dem Schatzmeister Das Geschäftsführende Präsidium ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 4. Die Schriftführung kann durch ein Mitglied der Geschäftsstelle übernommen werden. 5. Das Geschäftsführende Präsidium beruft die Mitgliederversammlung ein. 6. Die Außenvertretung nach BGB § 26 wird durch den Präsidenten und den bzw. die beiden Vizepräsidenten wahrgenommen. Dabei wird die Vertretung wie folgt festgelegt: · der Präsident in Alleinvertretung · die Vizepräsidenten in gemeinsamer Vertretung. Ist nur ein Vizepräsident gewählt bzw. im Amt, so besteht für diesen Alleinvertretungsbefugnis. Der bzw. die beiden Vizepräsidenten werden nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten tätig. 7. Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums bleiben jeweils bis zur turnusgemäßen Neuwahl im Amt. 8. Die DGG unterhält eine Geschäftsstelle, deren Aufgaben durch hauptamtliche Mitarbeiter erfüllt werden. Die Finanzierung des Aufwandes der Geschäftsstelle erfolgt über den Haushaltsplan der Gesellschaft und ist in diesem auszuweisen. § 9 Präsidium 1. Das Präsidium unterstützt das Geschäftsführende Präsidium bei der Durchführung seiner Aufgaben und erarbeitet Empfehlungen für die Realisierung von Vorhaben. Es setzt sich zusammen aus: den Mitgliedern des Geschäftsführenden Präsidiums, aus den Präsidenten/Vorsitzenden der fünfzehn größten Mitgliedsverbände und Organisationen bzw. deren Bevollmächtigten, gegebenenfalls weiteren, bis zu vier auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von dieser zu wählenden Präsidiumsmitgliedern dem Beiratsvorsitzenden mit beratender Stimme. 2. Das Präsidium ist beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3. Das Präsidium ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Präsidiumsämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Präsidium ausscheiden. 4. Das Präsidium tritt mindestens zwei Mal pro Jahr zusammen. Wenn die Belange der Gesellschaft eine zwischenzeitliche Tagung erforderlich machen, so ist diese einzuberufen. 5. Das Präsidium kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Kommissionen und geeignete Fachleute außerhalb der Gesellschaft mit der Erfüllung besonderer Aufgaben betrauen. 6. Verdienstvolle Präsidiumsmitglieder können in das Ehrenpräsidium der DGG berufen werden. Die Mitglieder des Ehrenpräsidiums können bei Bedarf durch den Präsidenten beratend zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen werden. § 10 Beirat 1. Die DGG beruft durch das geschäftsführende Präsidium einen Beirat. Der Vorsitzende des Beirates, den das geschäftsführende Präsidium bestellt, hat eine beratende Stimme im Präsidium und wird zu allen Sitzungen des Präsidiums eingeladen. Der Beirat hat die Aufgabe das Präsidium bei der Realisierung der Aufgaben (§ 2) sowie zu Fragen der Geschäftsführung beratend zu unterstützen. 2. Der Beirat arbeitet auf der Grundlage der Beauftragung durch das Präsidium. § 11 Geschäftsstelle 1. Die Geschäftsstelle der DGG wird durch einen Geschäftsführer oder einen Geschäftsstellenleiter geleitet. 2. Er führt die laufenden Geschäfte nach Weisung und im Auftrage der Mitgliederversammlung, des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums. 3. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so ist er besonderer Beauftragter i.S.d. § 30 BGB. Dieser vertritt die Gesellschaft bei Geschäften der laufenden Verwaltung. Das Geschäftsführende Präsidium erteilt dem Geschäftsführer bzw. Geschäftsstellenleiter rechtsgeschäftliche Vollmacht. Grundlage hierfür ist der Anstellungsvertrag. 4. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Geschäftsstelle. 5. Personalentscheidungen werden im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Präsidium der DGG getroffen. 6. Der Geschäftsführer bereitet sowohl die Jahresrechnung und den Haushaltvoranschlag als auch den Jahresbericht für das geschäftsführende Präsidium vor. 7. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Pauschale im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bzw. § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) vergütet werden. 8. Die Entscheidung hierüber trifft das Geschäftsführende Präsidium, sofern kein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums betroffen ist. Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums betroffen, entscheidet das Präsidium. 9. Notwendige Auslagen des Präsidiums, der Mitglieder und Mitarbeiter der DGG werden auf Antrag und gegen Beleg erstattet. Die Mitglieder und Mitarbeiter der DGG haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die DGG entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Jeder Erstattungsantrag ist vor dem Entstehen einer Erstattungsforderung dem Grunde und der Höhe nach durch Einwilligung des Schatzmeisters genehmigen zu lassen. Alle Aufwendungsersatzansprüche erfolgen analog dem Bundesreisekostenrecht und stehen stets unter Haushaltsvorbehalt. 10. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. § 12 Jahresabschluss und Kassenprüfung 1. Die DGG erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Sie erstellt darüber hinaus einen Lagebericht. 2. Den Kassenprüfern obliegt die regelmäßige Prüfung der Finanzarbeit des Präsidiums. Sie prüfen einmal im Jahr die Kassenführung und die Bücher. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu informieren. a. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. b. Sie bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher. c. Die Kassenprüfer haben das Recht, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung der DGG teilzunehmen. § 13 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der DGG werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb der DGG genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 2. Jedes Mitglied hat das Recht auf: a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung in der DGG die Kenntnisnahme erfordern. 4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist der DGG nur erlaubt, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 5. Den Organen der DGG, allen Mitarbeitern oder sonst für die DGG Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus der DGG hinaus. 6. Im Zusammenhang mit ihren satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht die DGG personenbezogene Daten und Fotos ihrer Mitglieder in ihren Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf ihrer Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. 7. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. 8. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Verbandszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und die DGG entfernt vorhandene Fotos/Angaben von ihrer Homepage. § 14 Satzungsänderungen durch das Präsidium 1. Das Präsidium wird ermächtigt, eventuell notwendige, redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, welche zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister bzw. zur Erlangung oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird. 2. Die Mitgliederversammlung ist hierüber nach erfolgter Realisierung in geeigneter Form zu informieren. § 15 Auflösung / Liquidation 1. Zur Änderung des Zwecks der DGG ist entsprechend § 33 BGB eine 100-prozentige Zustimmung der Mitglieder erforderlich. 2. Die Auflösung der DGG erfolgt durch Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Delegierten. Dabei ist es Voraussetzung, dass zu dieser Versammlung mehr als 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. 3. Falls es die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und ein zweites, durch das Präsidium zu benennendes Mitglied, als Liquidatoren bestellt. 4. Bei Auflösung der DGG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Naturerziehung von Kindern und Jugendlichen. 5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 16 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung ist am 13. Oktober 2017 von der Mitgliederversammlung in Konstanz-Mainau beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Registrierung im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.
Prof. Dr. Klaus Neumann, Präsident
Heike Boomgaarden, Werner Ollig, Vizepräsidentin
Gabriele Thöne Vizepräsident, Schatzmeisterin
Leitlinien
Das Leben ist durch die Existenz der Pflanzen geprägt. Durch sie erfährt der Mensch die elementaren Grundlagen des Lebens.
Der Garten als ein von Menschenhand gestalteter Raum erhält eine wachsende Bedeutung.
Die Deutsche Gartenbau-Gesellschaft (DGG) 1822 e.V. sieht sich der Pflege, dem Schutz und dem Erhalt der Lebensgrundlagen und der Naturressourcen verpflichtet.
.Die Deutsche Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V. (DGG) ist die älteste deutsche gärtnerische Vereinigung, als Dachverband der grünen Vereine, Vereinigungen, Verbände und Interessengemeinschaften in Deutschland und will durch Zusammenarbeit möglichst vieler Gleichgesinnter die Bedeutung des „Gärtnerns um des Menschen und der Natur willen“ gegenüber Gesellschaft und Politik stärken.Die DGG hat das Ziel, die Gartenkultur in Städten und Dörfern zu erhalten, zu entwickeln und zu pflegen. Sie hat weiter das Ziel die Kulturlandschaft zu bewahren und zu fördern.
Ein besonderes Anliegen der DGG ist es, die Hinwendung des Menschen zur Natur wirksam und sichtbar zu begleiten. Sie entspricht damit den Zielsetzungen und Forderung der ´Grünen Charta von der Mainau´ vom 20. April 1961.
Vorrangige Aufgaben der DGG sind:
* die Mitwirkung beim Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Raum
* die Förderung der Erhaltung und Pflege von Naturschätzen und Anlagen der Gartenkultur in Deutschland sowie in weiteren europäischen Ländern
* das Heranführen jüngerer Generationen an das Naturerlebnis und die Vermittlung von Wissen über Flora und Fauna
* die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Mitglieder
* die enge Zusammenarbeit der in der DGG vereinigten Mitglieder bei der Realisierung von Projekten
Die Ziele der DGG werden wahrgenommen durch:
* die Durchführung von Tagungen, Besichtigungen, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen.
* die Durchführung und Förderung von Wettbewerben für Landschaft, Stadt und Dorf sowie Garten und Haus.
* der Förderung vorbildlicher Leistungen in der Gartenkultur in Form von Auszeichnungen.
* die Mitwirkung an Messen und Ausstellungen, soweit sie den Zielsetzungen der DGG entsprechen.
* die Anregung zu Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Natur- und Umweltschutzes.
* die Herausgabe von Veröffentlichungen.
Daraus ergeben sich folgende Handlungsfelder:
Wir sehen unsere Hauptaufgabe darin, Menschen näher an die Natur und den Garten heranzuführen.
Mensch und Natur sind seit Beginn der Menschheitsgeschichte eng miteinander verbunden. Technologischer Fortschritt, Bevölkerungswachstum und Urbanisierung haben auf der ganzen Welt zu grundlegenden Veränderungen in dieser Beziehung geführt. Deshalb ist es eine wichtige Aufgabe unserer Zeit, Menschen wieder näher an die Natur und den nachhaltigen Umgang mit ihr heranzuführen. Gärtnern beeinflusst die Entwicklung der Persönlichkeit.
Der Garten bildet eine Miniatur der Wirklichkeit des Menschen im Laufe seiner kulturellen Entwicklung.
Wir setzen uns für die nachhaltige Gestaltung des Gartens als natürlichen Lebensraum ein.
Der Garten steht für ein ökologisch-soziales System. Lebenszusammenhänge werden im Garten auf kleinem Raum komprimiert. Die Realität bleibt dabei überschaubar und konkret. Der Garten ist ein einzigartiges Natur- und Kulturgut.
Die DGG 1822 e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, die mannigfaltigen Wohlfahrtswirkungen von Garten und Gartenkultur auf den Menschen bewusst zu machen.
Wir engagieren uns für einen höheren Stellenwert des Gartens und der Gartenkultur im öffentlichen Bewusstsein.
Der Garten zeigt das Idealbild des Menschen von der Welt. Im Garten gestaltend zu wirken, ist eine der wesentlichen Begabungen des Menschen. Der einzigartige Stellenwert des Gartens und der Gartenkultur ist in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft nachdrücklich herauszustellen.
Gärten bilden das wertvolle ökologische Umfeld für die Natur im urbanen Raum. Sie sind als Parks, öffentliches Grün, Haus- und Kleingärten Rückzugsflächen und grüne Lungen für Mensch und Natur.
Ihnen innewohnende gartenkulturelle Leistungen und die gestalterischen Kräfte, die sich in denkmalwürdigen Gärten und öffentlichen Anlagen finden lassen, benötigen eine breite öffentliche Aufmerksamkeit. Architektur, Ausstattung, Pflege und Bepflanzungs-Vielfalt sind kulturelle Leistungen der Gesellschaft.
Wir fördern das bürgerschaftliche Engagement für natürliche Freiräume in den urbanen und dörflichen Lebenswelten.
Gärten sind Orte der Begegnung von Kulturen, Ethnien und Generationen. Gartenkultur und der Garten tragen dazu bei, Regionen, Städte und Dörfer lebenswerter und grüner zu gestalten. Gärten verdienen gesamtgesellschaftliche Aufmerksamkeit und Interesse. Individuell benötigen sie ein verstärktes bürgerschaftliches Engagement. Ehrenamtlich engagierte Personen brauchen besondere gesellschaftliche Wertschätzung und eine entsprechende kontinuierliche Förderung. Damit verbunden ist die Unterstützung aller gärtnerischen Initiativen und Projekte der DGG 1822 e.V. und ihrer Mitglieder.
Wir propagieren die gesundheitsfördernde Wirkung des Gartens.
Gärtnern unterstützt die Kontaktaufnahme des Menschen zu seiner Mitwelt. Die Begegnung mit der Natur im Garten bietet einzigartige Gelegenheiten und Anregungen zur Gesundheitsförderung, Ernährungsbildung und Verbraucherorientierung. Gärtnern ist ökologisch-soziales Handeln. Der Garten als Ort der Erholung, der Ruhe, der Aufmerksamkeit und der Freude ermöglicht Körper, Geist und Seele des Menschen ein harmonisches Gleichgewicht.
An diesem Hort begleiten Pflanzen den Menschen von der Geburt bis zum Tod.
Wir setzen uns ein für die Erhaltung der Pflanzenvielfalt in Gärten und Parks sowie in der Landschaft.
Der Verlust an Biodiversität ist ein großes Problem unserer Zeit. Das Bewusstsein dafür zu stärken ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Biologische Vielfalt ist ein wichtiges Kulturgut und dient der Zukunftsvorsorge. Zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind für den Garten Konzepte, Aktionen und Projekte verbindlich in die Lernprogramme von Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenaus-, -fort- und -weiterbildung aufzunehmen.
Wir treten für den schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen ein.
Gärten und die hier vorkommenden Böden und Lebewesen sind Zeiger für die Qualität des menschlichen Zusammenlebens und den menschlichen Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen.
Menschen können auf einen moderaten Umgang mit den ihnen zur Verfügung stehenden natürlichen Ressourcen nicht verzichten. Menschliches Handeln muss aus Verantwortung für den Menschen selbst, die menschliche Gemeinschaft und auf ihre Auswirkungen für andere Lebewesen sowie Wasser, Luft und Boden aus lokaler, regionaler und globaler Perspektive intensiv beleuchtet und diskutiert werden.
Wir sehen in der Begegnung mit Pflanzen und im gärtnerischen Tun eine unverzichtbare kulturelle Erfahrung und einen eigenständigen Wert.
Die Wertschätzung eines Menschen bemisst sich auch an seiner Bildung und seinen Sozialkompetenzen. Beides sind mit jedem menschlichen Individuum eng verbundene Werte. Die Begegnung mit Pflanzen, ihr sinnliches Erleben, das Gärtnern mit ihnen, das dadurch entstehende Auf und Ab, der Erfolg und Misserfolg beim Säen, Pflanzen, Anbauen, Pflegen und Ernten prägen den Menschen, seine Identität und Kultur.
Nachhaltig wirkende Grüne Kompetenz ist Lebensweise. Einen Garten zu schaffen und zu bestellen ist ein uraltes Grundbedürfnis des Menschen, das über jede Art der Zivilisation dominiert. In glücklichen Zeiten ist der Garten ein Ort voller Blüten, Farben, Düfte und Früchte, in harten Zeiten wird er zur Ertragsfläche oder liegt brach. Zu jeder Zeit ist der Garten jedoch eine Momentaufnahme des menschlichen Seins und seiner Seele.
Wir kommunizieren die verbindenden Initiativen unserer Mitglieder.
Die DGG 1822 e.V. verbindet und koordiniert die Interessen und Initiativen ihrer Mitglieder im Sinne ehrenamtlicher Grüner Kompetenz für den Garten in der Öffentlichkeit.
Sie wirbt für die Zusammenarbeit möglichst vieler Gleichgesinnter, begleitet gemeinsam interessierende Themen und Initiativen und stärkt die Bedeutung des Gärtnerns um des Menschen und der Natur willen in der Gesellschaft und gegenüber den politisch Verantwortlichen.
Diese Fassung wurde im Auftrag des DGG-Präsidiums erarbeitet von:
Erwin Beyer, Lüder Nobbmann, Josef Huber, Stefan Strasser, Prof. Dr. Steffen Wittkowske
Stand: März 2015